Liegenschaftsvermessungen

Öffentliche Vermessungsleistungen (Liegenschaftsvermessungen) dürfen nach den Vermessungsgesetzen (VermG) der Länder nur von den Vermessungsbehörden oder von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren erbracht werden.

Zu den öffentlichen Vermessungsleistungen zählen:

  • Flurstückszerlegungen und -verschmelzungen
  • Amtliche Gebäudeaufnahmen
  • Fertigung von Vermessungsschriften für Katasterberichtigungsun-
    terlagen (Baulandumlegungen)
  • Grenzfeststellungen

Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind wir durch die oberste Vermessungsbehörde des Landes Baden-Württemberg (Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum - MLR) bestellt, um in ganz Baden-Württemberg Liegenschaftsvermessungen durchzuführen.

Katastervermessungen

Katastervermessungen sind hoheitliche Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters (gemäß § 5 Abs. 2 Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg - VermG). Darunter fallen insbesondere die Festlegung neuer Flurstücksgrenzen (Flurstückszerlegungen),  die Aufnahme neuer und veränderter Gebäude und die Fertigung von Katasterberichtigungsunterlagen in städtebaulichen Bodenordnungsverfahren (Baulandumlegung).

Gemäß § 4 Abs. 2 VermG ist das Liegenschaftskataster das amtliche Verzeichnis der Grundstücke nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Es weist die Grundstücke (Liegenschaften) landesweit nach.

Die Vergütung für die Durchführung von hoheitlichen Katastervermessungen ist durch die Gebührenordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum (GebVO – MLR) gesetzlich geregelt.

Grenzfeststellungen

Grenzfeststellungen sind hoheitliche Vermessungen zur Übertragung der Festlegung der Flurstücksgrenzen in die Örtlichkeit. Dies geschieht entweder durch die Abmarkung von Grenzpunkten oder durch Prüfung vorhandener Abmarkungen auf  Übereinstimmung mit ihrer Festlegung im Liegenschaftskataster (gemäß § 5 Abs. 3 VermG). Grenzfeststellungen werden auf Antrag durchgeführt (§ 6 Abs. 1 VermG).

Die Vergütung für die Durchführung von hoheitlichen Grenzfeststellungen ist durch die Gebührenordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum (GebVO – MLR) gesetzlich geregelt.

Beispiel einer Flurstückszerlegung

Alter Grenzstein aus dem Jahr 1727

Haben Sie eine Anfrage zu Katastervermessungen?

Dann nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Wir sind Ihr Spezialist für alle Aufgaben in den Bereichen der Vermessung und Geoinformation.

Kontakt Aufnehmen